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AGB

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

1) Die von beiden  Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen deк Psychologin  und Trainerin Sabina Langford (nachfolgend Psychologin/Trainerin genannt) und dem/der Kunde: in/Trainee als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der/die  Kunde: in/Trainee das generelle Angebot des Psychologin/Trainerin, die Beratung  in gesundheitlichen und privaten Entscheidungssituationen (Coaching) und die gezielte Beratung zur Optimierung von Kompetenzen (Training) annimmt. Dazu gehören auch Entspannungsmaßnahmen, die dem Erhalt der Gesundheit dienen, sowie Übungen  zur Selbsterfahrung und kognitiven Umstrukturierung.

3) Die Psychologin/Trainerin ist berechtigt, einen Dienstvertrag ohne Angabe  von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet  werden  kann, wenn er aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen  nicht coachen und beraten kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Psychologin/Trainerin für die bis zur Ablehnung der Beratung  entstandenen Leistungen, inklusive Entspannung/Verfahren erhalten.

 

§ 2 Inhalt des Dienstvertrags

 

1) Die Psychologin/Trainerin erbringt seine Dienste gegenüber dem/der Kunde: in/Trainee in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Beratung, Schulung, Entspannung und Prävention anwendet. Die Psychologin/Trainerin ist berechtigt, die Methoden  anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen des/der Kunde: in/Trainee entsprechen, sofern der/die Kunde: in/Trainee hierüber keine Entscheidung trifft.

2) Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Kunde: in/Trainee kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden.  Gegenstand des Vertrags ist daher  die Erbringung der vereinbarten Coaching- bzw. Trainingsleistung, nicht die Herbeiführung  eines  bestimmten Ziels des/der Kunde: in/Trainee.

Soweit der/die Kunde: in/Trainee die Anwendung  derartiger Gespräche, Maßnahmen oder Entspannungsverfahren ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden  gecoacht/trainiert werden  will, hat er das der Psychologin/Trainerin gegenüber zu erklären.

§ 3 Rechtliche Rahmenbedingungen des Psychologin/Trainerin

1) Coaching und Training sind ausdrücklich keine Ausübung der Heilkunde, demnach darf die Psychologin/Trainerin gem. HPG § 1 Abs. 2 keine Krankheiten  feststellen, heilen und lindern.

Die Psychologin/Trainerin darf keine Krankschreibungen vornehmen und er darf keine Medikamente verordnen.

2) Coaching und Training sind keine Psychotherapie und kein Ersatz  für eine Psychotherapie. Der/die Kunde: in/Trainee trägt während des  gesamten Coaching- bzw. Trainingsprozesses die volle Verantwortung  für sein/ihr Handeln,  sowohl während, als auch außerhalb der Coaching- bzw. Trainingstermine. Die Teilnahme an einem Coaching bzw. Training setzt eine normale psychische und physische Belastbarkeit voraus.

 

§ 3 Mitwirkung des Kunde: in/Trainee

 

1) Zu einer aktiven Mitwirkung ist der/die Kunde: in/Trainee nicht verpflichtet. Eine Beratung ist in den meisten Fällen aber nur bei aktiver Mitwirkung des/der Kunde: in/Trainee sinnvoll. Dies gilt insbesondere für die Erteilung erforderlicher Auskünfte als Grundvoraussetzung für ein Coaching bzw. Training wie auch für eine aktive Mitarbeit bei Entspannungsübungen und anderen Methoden.

2) Auch kann die Ablehnung einer angeratenen oder notwendigen ärztlichen Untersuchung für den Fortgang einer weiteren Beratung  im Sinne des/der Kunde: in/Trainee bestimmend sein.

3) Die Psychologin/Trainerin ist berechtigt, die Beratung  zu beenden, wenn das Vertrauen  nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der/die Kunde: in/Trainee die Coaching- bzw. Trainingsinhalte verneint.

4) Auch der/die Kunde: in/Trainee hat das Recht,  die Beratung  zu beenden, wenn das Vertrauen  nicht mehr gegeben ist. Dies muss rechtzeitig – mindestens eine Woche vor dem nächsten vereinbarten Beratungstermin und schriftlich erfolgen.

 

§ 4 Honorierung des Psychologin/Trainerin

 

1) Die Psychologin/Trainerin hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare  nicht individuell zwischen der  Psychologin/Trainerin und dem/der Kunde: in/Trainee vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in der Preisliste der Psychologin/Trainerin aufgeführt sind. Alle anderen Honorarlisten oder -Verzeichnisse gelten nicht.

2) Die Honorare  sind nach jedem Termin von dem/der Kunde: in/Trainee vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in der Preisliste der innerhalb von 7

Tagen  nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungsziele, Ratenzahlungen oder Sonderkonditionen sind vor Beginn des Coachings bzw. Trainings zu vereinbaren und im Coaching- bzw. Trainingsvertrag festzuhalten.

3) Bei nicht in Anspruch genommenen vereinbarten Terminen, verpflichtet sich der/die Kunde: in/Trainee unwiderruflich zur Zahlung des Ausfallhonorars in Höhe von 100 % der Termingebühr. Das Ausfallhonorar ist sofort ohne Frist zahlbar. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der/die Kunde: in/Trainee 24 Stunden vor Beginn des  vereinbarten Termins absagt. 

4) Termine, die von Seiten  des Psychologin/Trainerin abgesagt werden  müssen, werden dem/der Kunde: in/Trainee nicht in Rechnung gestellt. Der/die Kunde: in/Trainee hat in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche gegen den Psychologin/Trainerin. Dieser schuldet auch keine Angabe  von Gründen.

5) Wird ein Coaching- bzw. Trainingstermin außerhalb des Praxisstandorts vereinbart, werden  zuzgl. zum Honorar angemessene Reise- und gegebenenfalls Übernachtungskosten berechnet.

 

§ 5 Vertraulichkeit des Coachings bzw.  Trainings

 

1) Der Coach/Trainer behandelt die Daten des/der Kunde: in/Trainee vertraulich und erteilt bezüglich der Inhalte der Gespräche und Übungen, der Prävention und Entspannungsverfahren sowie deren  Begleitumstände und die persönlichen Verhältnissen des/der Kunde: in/Trainee Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des/der Kunde: in/Trainee. Auf die Schriftform kann verzichtet werden,  wenn die Auskunft im Interesse des/der Kunde: in/Trainee erfolgt und anzunehmen ist, dass der/die Kunde: in/Trainee zustimmen wird.

2) § 5 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Psychologin/Trainerin aufgrund  gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist, beispielsweise bei Straftaten, oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte, Familienangehörige, Kollegen oder Vorgesetzte.

3) § 5 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Schulung, Entspannung und Prävention persönliche Angriffe gegen den Psychologin/Trainerin oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung  zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

4) Wenn die Psychologin/Trainerin führt Aufzeichnungen über ihre Leistungen. Dem/der Kunde: in/Trainee steht eine Einsicht in diese Aufzeichnungen zu; er/sie kann eine Herausgabe dieser Aufzeichnungen verlangen und erhält in diesem Fall die dort festgehaltenen Informationen in Kopie. § 5 Abs. 2 bleibt davon unberührt.

5) Sofern der/die Kunde: in/Trainee ein detailliertes Protokoll über das Coaching bzw. Training verlangt, erstellt die Psychologin/Trainerin dieses kosten- und honorarpflichtig nach tatsächlichem Zeitaufwand aus den Aufzeichnungen.

 

 

& 6 Meinungsverschiedenheiten

 

Meinungsverschiedenheiten aus dem Coaching- bzw. Trainingsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt  werden.  Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen  oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

 

§ 7 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen des  Beratungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden,  wird damit die Wirksamkeit des  Beratungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

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